Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 396 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ beschwerte Dritte E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ beschwerter Dritter G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ beschwerter Dritter I.________ v.d. Rechtsanwältin J.________ beschwerter Dritter K.________ v.d. Rechtsanwalt L.________ beschwerter Dritter M.________ v.d. Rechtsanwalt N.________ beschwerter Dritter O.________ v.d. Rechtsanwalt P.________ beschwerter Dritter Gegenstand Verfahrensvereinigung Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung und Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 15. September 2022 (PEN 21 1119) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht (nachfolgend: Regionalgericht), ist unter der Verfahrensnummer PEN 21 1119 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Hinderung einer Amtshandlung anlässlich einer Klima-Demonstration vom 23. September 2020 hängig. Am 17. Januar 2022 beantragte A.________, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, die Vereinigung des gegen ihn geführten Strafverfah- rens mit den ebenfalls beim Regionalgericht im Zusammenhang mit der Klima- Demonstration vom 21.-23. September 2020 hängigen Verfahren PEN 21 871, PEN 21 946, PEN 21 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN 21 1150. Mit Verfügung vom 15. September 2022 wies das Regionalgericht den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab und sistierte das gegen A.________ geführte Strafver- fahren PEN 21 1119. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 26. September 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. September 2022 betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrensvereinigung und Sistierung des Verfahrens des Be- schwerdeführers mit der Verfahrensnummer PEN 21 1119 aufzuheben und es sei das genannte Verfahren mit folgenden beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Verfahren in Zusam- menhang mit der Klima-Aktion vom 21.-23. September 2020 auf dem Bundesplatz Bern zu ver- einigen: PEN 21 871, PEN 21 946, PEN 21 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277, PEN 21 11150 [richtig: 21 1150]. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Regionalgericht Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Verfahren des Beschwerdeführers mit der Verfahrensnum- mer PEN 21 1119 mit folgenden beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Verfahren in Zusammenhang mit der Klima-Aktion vom 21.-23. September 2020 auf dem Bundesplatz Bern zu vereinigen: PEN 21 871, PEN 21 946, PEN 21 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277, PEN 21 11150 [richtig: 21 1150]. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Regional- gericht Bern-Mittelland entsprechend anzuweisen, die unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten beim Re- gionalgericht Bern-Mittelland hängigen und nicht bereits sistierten Verfahren in Zusammenhang mit der Klima-Aktion vom 21.-23. September 2020 auf dem Bundesplatz Bern (und insbesondere das Verfahren mit der Verfahrensnummer PEN 21 1011) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Verfahrensvereinigung zu sistieren. Nach Beizug der den Beschwerdeführer betreffenden (PEN 21 1119) sowie der von ihm erwähnten Verfahrensakten (PEN 21 871, PEN 21 946, PEN 21 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN 21 1150) hiess die Ver- fahrensleitung der Beschwerdekammer am 25. Oktober 2022 das Gesuch um auf- schiebende Wirkung gut und forderte das Regionalgericht Bern-Mittelland auf, mit der Fortsetzung der bei ihm hängigen Verfahren PEN 21 871, PEN 21 946, PEN 21 3 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN 21 1150 bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzuwarten. Gleichzeitig räumte es der Generalstaatsanwaltschaft, dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie den in den vorgenannten Verfahren beschuldigten Personen (nachfolgend: beschwerte Dritte) Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 3. November 2022 auf das Einrei- chen einer Stellungnahme. Mit Verfügung vom 14. November 2022 (nachfolgend Stellungnahme genannt) beantragte das Regionalgericht die Abweisung der Rechtsbegehren 1 und 2, soweit auf diese eingetreten werden könne. Mit Eingaben vom 16. November und 9. Dezember 2022 teilte Rechtsanwältin Q.________ mit, dass das gegen ihre ehemalige Mandantin R.________ geführte Strafverfahren PEN 21 871 infolge Rückzugs der Einsprache rechtskräftig sei, worauf die Verfah- rensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 das Ausscheiden von R.________ als beschwerte Dritte aus dem Beschwerdeverfah- ren feststellte. Innert gewährter Fristerstreckungen nahmen die im Rubrum genann- ten beschwerten Dritten – mit Ausnahme von O.________ – via ihre Rechtsvertre- tungen zur Beschwerde Stellung (Eingaben vom 6. und 9. Januar 2023). O.________, verteidigt durch Rechtsanwalt P.________, verzichtete auf das Ein- reichen einer Stellungnahme. 1.2 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 teilte die Verteidigerin des Beschwerdeführers mit, dass sie mit Befremden habe erfahren müssen, dass im gegen den beschwer- ten Dritten O.________ geführten Verfahren PEN 21 1011 am 22. November 2022 – angeblich nach telefonischer Rücksprache mit Oberrichterin X.________ – ein Urteil ergangen sei, obschon die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 25. Oktober 2022 das Regionalgericht Bern-Mittelland aufgefordert habe, mit der Fortsetzung der bei ihm hängigen Verfahren zuzuwarten. Die beschwerten Dritte G.________ (verteidigt durch Rechtsanwalt H.________) und M.________ (vertei- digt durch Rechtsanwalt N.________) monierten in ihren Stellungnahmen vom 6. resp. 9. Januar 2022 ebenfalls die Fortsetzung des Verfahrens PEN 21 1011. Das Berufungsverfahren in Sachen PEN 21 1011 ist derzeit bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter der Verfahrensnummer SK 22 651 hän- gig. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen ist die Beschwer- de gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anord- nungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Ver- fahrensleitende Entscheide sind jene, die das Verfahren nicht abschliessen (BGE 140 IV 202 E. 2.1 [= Pra 2014 Nr. 105]; BGE 138 IV 193 E. 4.3.1 [= Pra 2013 4 Nr. 9]). Unbesehen davon ist die Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Entscheid des Gerichts möglich, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 [= Pra 2018 Nr. 22]; 141 IV 284 E. 2.2 [= Pra 2015 Nr. 91]; Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2016 vom 12. August 2016 E. 3.1; 1B_63/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.2.1). Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen in Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. «Nicht wieder gutzumachend» bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (zum Gan- zen: BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. De- zember 2019 E. 2; 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2). Das Bundesge- richt bejaht bei der Verfahrenstrennung bzw. der Verweigerung der Verfahrensver- einigung in seiner neueren Rechtsprechung die Möglichkeit eines nicht wieder gut- zumachenden Nachteils, welcher sich daraus ergeben könne, dass der Beschuldig- te seine Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliere (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.4; kritisch betreffend verweigerter Verfahrensvereinigung: Urteil des Bun- desgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.2, wonach diesfalls die betroffene beschuldigte Person im Unterschied zur Verfahrenstrennung nicht ihre Parteirechte in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verlöre; sie erwerbe vielmehr diese Rechte nicht, werde mithin prozessual nicht besser gestellt.). Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für den Betroffenen tatsächlich nachteilig auswirken kann oder ausnahmsweise kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Derartige sogenannt doppelrele- vante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft (BGE 147 IV 188 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_580/2021 vom 10. März 2022 E. 1.3). Für die Zulässigkeit der Beschwerde resp. für ein Eintreten auf die Beschwerde reicht aus, wenn sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 147 IV 188 E. 1.4 und 145 II 153 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 4.3; je mit Hinwei- sen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, dass ihm durch die vom Regionalgericht gewählte Strategie (getrennte Verfahrensführung mit Priorisierung eines «Pilot-Falls» [= Verfahren PEN 21 1011]) deshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteile drohe, weil ein Urteil im sog. «Pilot-Verfahren» präjudizierende Wirkung auf sein Verfahren habe und er in jenem Verfahren keine Möglichkeit habe, auf die zur Diskussion stehen- den Rechtsfragen Einfluss zu nehmen. Dadurch würden seine Verteidigungsrechte beschnitten. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Fortsetzung des gegen den beschwerten Dritten O.________ geführten Verfahrens PEN 21 1011 sowie den Erlass des dort ergan- genen Urteils vom 22. November 2022 moniert, ist festzuhalten was folgt: Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer ist einzig die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (PEN 21 1119) erlassene Verfügung vom 15. September 5 2022 betreffend verweigerte Verfahrensvereinigung und Sistierung. Die Verfah- rensleitung der Beschwerdekammer ist entsprechend nur betreffend dieses Verfah- ren befugt, verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Darüber hinaus steht ihr keine Kompetenz zu, in Bezug auf andere beim Regionalgericht hängige Verfahren Weisungen zu erteilen. Dass das Obergericht die Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte ausübt, ändert daran nichts. Die in der Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vom 25. Oktober 2022 an das Regio- nalgericht Bern-Mittelland gerichtete «Aufforderung», mit der Fortsetzung der bei ihm hängigen Verfahren PEN 21 871, PEN 21 946, PEN 21 1005, PEN 21 1011 (sog. «Pilot-Verfahren»), PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN 21 1150 bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzuwarten, stellt jedenfalls gerade keine (verbindliche) Weisung dar, andernfalls die Formulierung «… das Regionalgericht wird angewiesen,…» verwendet worden wäre (Synonyme für «Aufforderung» sind etwa: Ersuchen, Einladung, Bitte [vgl. dazu htt- ps://www.duden.de/synonyme/Aufforderung]). Demgemäss kann auch die diesbe- zügliche Auskunft von Oberrichterin X.________ gegenüber dem im Verfahren PEN 21 1011 (sog. «Pilot-Verfahren») zuständigen a.o. Gerichtspräsidenten nicht beanstandet werden. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft von Oberrichterin X.________ sinngemäss um deren Ausstand im Beschwerdeverfahren ersucht, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden resp. bedarf es insoweit keiner Überweisung an die hierfür zuständige Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Ober- richterin X.________ ist nicht Mitglied des Spruchkörpers. 4. Dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen (und von diesem angefochtenen) Strafbefehl vom 7. Juni 2021 lässt sich zum Sachverhalt und Vorwurf was folgt ent- nehmen: Am frühen Montagmorgen des 21. September 2020 wurde der Bundesplatz von mehreren hundert Aktivisten der Klimajugend besetzt. Für die entsprechende Kundgebung lag die notwendige Bewilli- gung seitens der Stadt Bern nicht vor. Nach gescheiterten Gesprächen zwischen den Aktivisten und der Bewilligungsbehörde wurde die Kantonspolizei Bern in der Nacht auf den Mittwoch, 23. Septem- ber 2020, mit der Räumung des Bundesplatzes beauftragt. Die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen wurden über die Lautsprechanlage, für alle gut hörbar, mehrmals dazu aufgefordert den Platz freiwillig zu räumen. Nach der letzten Aufforderung um ca. 03:25 Uhr, welche weitgehend wirkungslos blieb, hielten sich noch rund 200 Aktivisten auf dem Bundesplatz auf. Die Polizei gab den auf dem Bundesplatz verbliebenen Personen mündlich per Megaphon bekannt, dass sie nun aktiv beginne, den Bundesplatz zu räumen und dass sie darum bitte, beim Ansprechen die Weisung der Polizei zu befolgen. Im Anschluss wurden die verbliebenen Personen, jeweils gruppenweise, mündlich per Megaphon durch die Polizei mit folgendem Wortlaut abgemahnt: «Das ist eine Mitteilung der Polizei. Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Wegweisung stellt eine Verfügung nach Art. 83 PoIG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 Strafgesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft». 2) [Anmerkung der Beschwerdekammer: Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen] Der Beschuldigte hörte und verstand die entsprechende Wegweisung mit Hinweis 6 auf die Strafandrohung. Dennoch verblieb er in der Folge bewusst vor Ort und weigerte sich den Bundesplatz zu verlassen. 1) [Anmerkung der Beschwerdekammer: Hinderung einer Amtshandlung] Bei der Räumung des Bundesplatzes durch die Polizei befand sich der Beschuldigte gemeinsam mit einer anderen Person in einem abgestellten Boot und hatte sich mit einem Eisenrohr angekettet. Die Be- rufsfeuerwehr musste ihn mit einem Winkelschleifer lösen, damit er abgeführt werden konnte. Mit die- sem Verhalten erschwerte und verzögerte der Beschuldigte gewollt die Durchführung der Räumung des Bundesplatzes durch die dazu befugten Polizisten. 5. Gemäss dem in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Grundsatz bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfest- stellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet in- sofern das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (vgl. Art. 8 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO); überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Der Begriff der Mittäter- schaft gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO erfasst auch die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Letztere liegt vor, wenn ver- schiedene Personen unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbestands- mässigen Erfolgs bewirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4 [nicht publ. in: BGE 147 IV 188]; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Unter den Begriff der Teilnahme fallen die An- stiftung gemäss Art. 24 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit durch Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. Novem- ber 2021 E. 4.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 188]). An die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ist ein stren- ger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1). Obschon systematisch als Ausnahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrens- einheit konzipiert, erwähnt Art. 30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellatio- nen, die von Art. 29 StPO nicht erfasst werden, und kann gleichfalls dazu dienen, den Normzweck von Art. 29 StPO – insbesondere die Prozessökonomie – zu ver- wirklichen (BGE 138 IV 29 E. 5.5; SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO). Vorausgesetzt sind auch hier sachliche Gründe. 7 6. 6.1 Der angefochtenen Verfügung lässt sich folgende Begründung entnehmen: 1. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland sind bis heute mindestens 18 Verfahren hängig, bei welchen es um die sogenannte «Klima-Demo» vom 23.09.2020 auf dem Bundesplatz in Bern geht. Die Fäl- le sind fünf verschiedenen Gerichtspräsidenten/lnnen zugeteilt. 2. In einem «Klima-Demo» Fall PEN 21 1256 wurde der Antrag betreffend Vereinigung der «Klima- Demo» Verfahren abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss der Beschwerdekammer BK 22 99 vom 7. März 2022). Gestützt auf diesen Beschwerdeentscheid im Verfahren PEN 21 1256 haben sich die involvierten Gerichtspräsidenten/lnnen entschieden von einer Vereinigung der Verfahren abzusehen. 3. Um in den «Klima-Demo» Verfahren widersprüchliche Urteile zu vermeiden, wurde beschlossen, eines der Verfahren im Sinne eines «Pilot-Falls» voranzutreiben (Beurteilung einer Rechtsfrage) und mit der Fortsetzung der vergleichbaren Verfahren zuzuwarten bzw. diese zu sistieren, bis im «Pilot-Fall» ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Im Verfahren PEN 21 1011 ist für den 20.09.2022 ein Hauptverhandlungstermin angesetzt. Zuständig ist Gerichtspräsident S.________ Das vorlie- gende Verfahren gegen A.________, PEN 21 1119, wird sistiert, dies längstens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren PEN 21 1011. Der Verfahrensstand wird regelmässig überprüft, erstmals per 31.12.2022. 6.2 Gegen die verweigerte Verfahrensvereinigung und Verfahrenssistierung wird vom Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht, dass Demonstrationen mit einer grösseren Anzahl Teilnehmenden eine gewisse Organisation und ein gemeinsamer Entschluss vorangingen, wobei gegebenenfalls auch das Verhalten bei einer Weg- weisung vorbesprochen werde. Ein gemeinsamer Tatentschluss könne vorliegend somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden bzw. erscheine wahrscheinlich, weshalb die Verfahren wegen Vorliegens einer mittäterschaftlichen Handlung (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO) vereinigt geführt werden müssten. Selbst wenn keine Mittäterschaft angenommen würde, sprächen zahlreiche sachliche Gründe für eine Vereinigung (Art. 30 StPO); so einerseits die Tatsache, dass in allen Verfahren die gleichen grundlegenden Rechtsfragen zu klären seien, wie etwa, ob sich die De- monstrierenden auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung stützen könnten und ob die Polizei durch die Auflösung der Demonstration die Grundrechte der Demonstrierenden auf Meinungsäusserungsfreiheit oder Ver- sammlungsfreiheit in unverhältnismässiger Weise verletzt habe. Die vom Regional- gericht gewählte Strategie (Nichtvereinigung der Verfahren und Vorantreiben des «Pilot-Falls» PEN 21 1011) sei in rechtsstaatlicher Hinsicht problematisch, da di- verse Verfahrensgarantien verletzt würden (u.a. Art. 29 BV und Art. 6 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im sog. «Pilot-Verfahren» hätten sie bei der gerichtlichen Klärung der grundlegenden Rechtsfragen keine Teilnahmerechte und somit keinerlei Einflussmöglichkeiten. Stattdessen würden die ihnen zugewiesenen Gerichtspräsidenten/innen in den ak- tuell sistierten Verfahren das im «Pilot-Verfahren» ergangene «Präzedenz-Urteil» übernehmen. Damit würden sie (zumindest im Hinblick auf die zu klärenden Rechtsfragen) vorverurteilt und ihre Verteidigungsrechte würden beschränkt, was nicht angehen könne. Andererseits sei es auch aus prozessökonomischen Grün- 8 den unsinnig, dieselben Rechtsfragen für einen identischen Sachverhalt in getrenn- ten, nacheinander verlaufenden Verfahren zu klären, obwohl an sich nichts gegen eine Vereinigung spräche. Ein Ende der Verfahrenssistierung rücke infolge Weiter- zugs des «Pilot-Verfahrens» in weite Ferne, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren sei. Diesen Ausführungen schliesst sich ein Teil der beschwerten Dritten an. Abschlies- send hält der Beschwerdeführer darüber hinaus dafür, dass auch die Gefahr des sog. «chilling effects» eine Vereinigung der Verfahren gebiete. Die Verteidiger von K.________ und E.________ (Rechtsanwalt L.________ und Rechtsanwalt F.________) machen darüber hinaus geltend, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht nur durch eine Beschränkung der effektiven Teilhabe- und Verteidigungsrechte verletzt würde, sondern auch dadurch, dass die Verfahren nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprächen. Die Strafprozessordnung biete keine Grundlage für die Vorabdurchführung eines sog. «Pilot-Falls» zwecks Klärung grundlegender Rechtsfragen mit anschliessender summarischer Abhand- lung der übrigen vergleichbaren Verfahren. Das gewählte Vorgehen der Vorinstanz sei nicht prozesskonform und damit unzulässig. 7. Ad Verfahrensvereinigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO (Mittäter- schaft/Teilnahme) 7.1 Wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 99 vom 7. März 2022 in E. 4.2 festgehalten, ist Mittäterschaft bei Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung begrifflich ausgeschlossen. Wo eine Verfügung an mehrere Adressaten gerichtet ist, trifft jeden Einzelnen eine bestimmte Pflicht. Ein Zusam- menwirken wäre dann als mehrfache (Allein-)Täterschaft zu werten, denn der eine Adressat ist nicht dafür verantwortlich, dass der andere seine Pflicht nicht erfüllt (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 264 zu Art. 292 StGB). Eine Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) ist vorliegend nicht Thema. Zu prüfen ist folglich zunächst einzig, ob bezüglich des Tatvorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) eine Mittäterschaft vorliegen könnte, so dass die vom Beschwerdeführer genannten Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO – unter Vorbehalt einer getrennten Führung aus sachlichen Gründen gemäss Art. 30 StPO – vereinigt zu führen wären. 7.2 7.2.1 Der Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich mittäterschaftlichen Han- delns kann nicht gefolgt werden. Mittäterschaftliches Handeln verlangt in subjekti- ver Hinsicht einen gemeinsamen Tatentschluss. Ein solcher kann gestützt auf die Akten indes nicht ausgemacht werden. Auch wenn zutreffen mag, dass Demonstra- tionen eine gewisse Organisation und ein gemeinsamer Entschluss vorangehen (können), bestehen vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Demonstrierenden ganz allgemein bezüglich des Verhaltens im Fall einer Wegweisung vorbesprochen und sich gemeinsam entschlossen hätten, sich mit al- ler Kraft gegen eine Räumung zur Wehr zu setzen. Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Oktober 2020 hat ein Teil der Aktivisten vor der letz- ten Durchsage der Personenkontrolle und anschliessenden Wegweisung Folge ge- 9 leistet (amtliche Akten pag. 5), was gegen eine koordinierte Absprache bezüglich verweigernden Verhaltens spricht. Eine allgemeine Organisation/Koordination be- züglich verweigernden Verhaltens wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt. Allein der Einwand, wonach ein gemeinsamer Tatentschluss nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, rechtfertigt nicht, von mittäter- schaftlichem Handeln auszugehen. Mangels konkreter Hinweise bedarf es insoweit auch keiner weiteren Abklärungen. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeverfahren eine Begründungspflicht trifft (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Allein die Tatsache, dass die beschuldigten Personen kollektive Interessen verfolg- ten, vermag ebenfalls kein mittäterschaftliches Handeln zu begründen. 7.2.2 Aktenkundig befanden sich nach der letzten Aufforderung noch rund 200 Aktivisten auf dem Bundesplatz, welche – bis auf wenige Ausnahmen – meist an den Händen oder Füssen in kleineren Gruppen zusammengekettet waren (amtliche Akten pag. 5). Zu prüfen ist, ob konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sich der Be- schwerdeführer allenfalls mit einer oder mehreren der beschwerten Drittpersonen (d.h. der Personen der Verfahren PEN 21946, PEN 21 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN 21 1150) in einer Gruppe aufgehal- ten und mit dieser/diesen einen gemeinsamen Tatentschluss hinsichtlich des ver- weigernden Verhaltens gefasst hat. Gemäss Strafbefehl soll sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhaltung gemeinsam mit einer anderen Person in einem abgestellten Boot aufgehalten ha- ben und mit einem Eisenrohr angekettet gewesen sein. Die Feuerwehr habe ihn mit einem Winkelschleifer lösen müssen, damit er habe abgeführt werden können. Da- durch habe der Beschwerdeführer gewollt die Durchführung der Räumung des Bundesplatzes durch die Polizei erschwert und verzögert (dazu amtliche Akten pag. 35). Dem entsprechenden Anzeigerapport vom 17. November 2020 kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Beschwerdeführer um 04.43 Uhr auf dem Bundesplatz, Seite Y.________, vom Polizeibeamten T.________ zur Kontrol- le angehalten wurde und nach erfolgter Trennung vom Eisenrohr von der Polizei zum Kontrollzelt getragen werden musste (amtliche Akten pag. 02). Den beigezogenen Akten der Verfahren PEN 21 946, PEN 21 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN 21 1150 lässt sich entneh- men, dass einzig E.________ (Verfahren PEN 21 1005) ebenfalls in einem Boot (liegend) angehalten worden sein soll, wobei er Parolen geschrien und sich mit der linken Hand mit einem Karabiner in einem Metallrohr an eine andere Person fest- gebunden gehabt habe. Seine rechte Hand soll mit Kleber an die Bootskante fest- geklebt gewesen sein (Akten PEN 21 1005 pag. 45 f., pag. 75 zum Folgenden). Abgesehen von der Tatsache, dass E.________ zur ungefähr gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer angehalten worden ist – indes nicht vom Polizeibeamten T.________, sondern durch den Polizeibeamten U.________ (Akten PEN 21 1005 pag. 2) – und sich «sein» Boot ebenfalls an der Y.________ befunden haben soll, lässt sich den Akten betreffend die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und E.________ (PEN 21 1119 und PEN 21 1005) nichts entnehmen, wonach sich die beiden im gleichen Boot aufgehalten und sich aneinander gekettet gehabt hätten. 10 Der Beschwerdeführer – den im Beschwerdeverfahren wie erwähnt eine Begrün- dungspflicht trifft (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO) – macht jedenfalls nicht geltend, dass er sich mit E.________ im gleichen Boot befunden hätte, bzw. nicht einmal, dass sich nur ein einziges Boot auf dem Bundesplatz befunden und/oder er sich mit einer anderen Person zusammengekettet gehabt hätte. Da es vorliegend einzig um die Frage geht, ob das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren mit den anderen Verfahren zu vereinigen ist (nur er hat die ent- sprechende negative Verfügung des Regionalgerichts angefochten), braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die in den anderen Verfahren Beschuldigten, denen gemäss den jeweiligen Strafbefehlen teilweise Ähnliches vorgeworfen wird (Aufhal- ten in Personengruppen, wobei sich gewisse Personen zum einen beim Sitznach- barn eingehakt und zum anderen mit weiteren Personen angekettet gehabt haben sollen), einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst haben könnten. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein mittäterschaftliches Handeln ausgemacht werden kann und damit eine vereinigte Verfahrensführung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO nicht zur Diskussion steht. 8. Ad Verfahrensvereinigung gestützt auf Art. 30 StPO (Vorliegen von sachlichen Gründen) 8.1 Art. 30 StPO ist als Kann-Bestimmung normiert ist (Die Staatsanwaltschaft und die Gerich- te können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen). Ein Anspruch auf Ver- fahrensvereinigung besteht daher nicht. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiede- ner Straftaten resp. die Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung zwecks Verhinderung sich widersprechender Urteile, so namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinander- setzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4 [nicht publ. in: BGE 147 IV 188]; SCHLEGEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StPO). Auch für Verfahren mit Vortätern und ihren Hehlern bzw. Geldwäschern kann sich eine Verfahrensvereinigung aufdrängen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 437 FN 151). 8.2 Sachliche Gründe für eine Verfahrensvereinigung im Sinn von Art. 30 StPO sind für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Dies aus den folgenden Gründen: 8.2.1 Zwar trifft zu, dass sich in den vom Beschwerdeführer genannten Verfahren diesel- ben Rechtsfragen stellen, haben doch der Beschwerdeführer und die beschwerten Dritten alle an derselben Kundgebung teilgenommen und sich dabei gegen eine Räumung zur Wehr gesetzt. Prüfgegenstand wird somit bei allen u.a. die Recht- mässigkeit des Kundgebungsverbots und der Wegweisungsverfügung sein, ebenso die Frage, ob sich die Beschuldigten allenfalls auf einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund berufen können. Diese Tatsache allein stellt indes keinen sachlichen Grund im Sinn von Art. 30 StPO dar. Nicht jeder Sachzusam- menhang reicht aus, um eine Verfahrensvereinigung zu rechtfertigen. Verlangt ist 11 ein enger Sachzusammenhang. Von einem solchen ist etwa dann auszugehen, wenn gegenseitig vorgeworfene Sachverhalte (Anzeige/Gegenanzeige) beurteilt werden müssen, d.h. wenn der Klärung der Rechtsfrage auch ein insoweit «ge- meinsames» Rahmengeschehen zu Grunde liegt und sich daher zwecks Vermei- dung sich widersprechender Urteile eine einheitliche Beweisführung aufdrängt (vgl. E. 8.1 hiervor). Von dem kann hier nicht gesprochen werden, auch wenn in Bezug auf die Tatsache, dass alle an derselben Kundgebung teilgenommen haben, inso- weit ein Sachzusammenhang nicht negiert wird. Der Beschwerdeführer und die be- schwerten Dritten sehen sich zwar mit denselben Strafvorwürfen konfrontiert, indes liegen diesen nicht bzw. jedenfalls nicht genügend klar identische Sachverhalte zu Grunde, sollen sie doch durch unterschiedliches persönliches Verhalten die Poli- zeibeamten, welche sie zur Personenkontrolle vom Platz entfernen wollten, bei ei- ner Amtshandlung behindert haben. Die hier zu beurteilende Ausgangslage ist denn auch nicht vergleichbar mit derjenigen im (Revisions-)Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 397 vom 21. Januar 2022, befasste sich doch dieses im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) mit den gleichen Lebenssachverhalten (angebliches Verbleiben in einer Gruppe, von welcher öffentliche Gewalt gegen Sachen ausgegangen sein soll), wobei die jewei- ligen Vorinstanzen (Regionalgericht/Staatsanwaltschaft) den Sachverhalt je unter- schiedlich würdigten (a.a.O. E. 12.2 f. und E. 16; siehe auch Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 22 99 vom 7. März 2022 E. 6 f.). 8.2.2 Auch die übrigen Befürchtungen des Beschwerdeführers vermögen die Rechtmäs- sigkeit der verweigerten Verfahrensvereinigung nicht in Frage zu stellen. So ver- mag die Beschwerdekammer keine Beschränkung der Verteidigungsrechte zu er- kennen. Zwar konnte sich der Beschwerdeführer – wie die übrigen von sistierten Verfahren betroffenen Beschuldigten – im sog. «Pilot-Verfahren» erstinstanzlich nicht zu den sich stellenden Rechtsfragen vernehmen lassen und kann dem dort ergangenen Urteil eine präjudizierende Wirkung nicht absolut abgesprochen wer- den. Indes wird sich die für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige a.o. Gerichtspräsidentin ebenso wie die Gerichtspräsidenten/innen der übrigen Verfah- ren nicht mit einer summarischen Beurteilung des/der ihr/ihnen zugewiesenen Falls/Fälle begnügen dürfen. Die diesbezügliche Befürchtung der Verteidigungen ist somit unbegründet. Es steht jedem einzelnen Beschuldigten in seinem Verfah- ren offen, auf bereits ergangene gerichtliche Entscheide Bezug zu nehmen und mit fundierten rechtlichen Ausführungen die bisher ergangene Rechtsprechung in Fra- ge zu stellen. Dass das im Einzelfall zuständige Gericht, welches sich mit einläss- lich begründeten Einwänden auseinanderzusetzen hat, nicht bereit sein soll, gege- benenfalls auf die bisherige Rechtsprechung zurückzukommen, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass nicht sämtliche hier interessierenden Rechtsfragen erstmals einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden. Es sei an dieser Stelle auf das im Zusammenhang mit Klimaaktivisten er- gangene Urteil BGE 147 IV 297 betreffend rechtfertigenden Notstand verwiesen. Auch wenn diesem höchstrichterlichen Urteil eine präjudizierende Wirkung zu- kommt, ändert dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer in seinem Verfahren die vollen Verteidigungsrechte zustehen. Weshalb dies in Bezug auf das im «Pilot- Verfahren» ergangene Urteil anders sein soll, ist nicht ersichtlich. 12 Klima-Demonstrationen wurden und werden vermutungsweise auch in Zukunft an unterschiedlichen Orten resp. in verschiedenen Städten in der Schweiz durchge- führt. Dass sich Klimaaktivisten einer Räumung widersetzen, ist kein Einzelfall. Ge- rade die Frage nach allfälligen Rechtfertigungsgründen dürfte sich somit nicht nur in den hier interessierenden, sondern auch in unzähligen anderen (auch ausser- kantonalen) Verfahren stellen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die jeweils zuständigen kantonalen Gerichtsbehörden die Rechtsfragen unterschiedlich be- antworten und insoweit allenfalls «widersprüchliche» Urteile ergehen könnten. Ob- schon eine Verfahrensvereinigung die Verhinderung sich widersprechender Urteile bezweckt, stellt die vorliegende Konstellation nicht einen Anwendungsfall von Art. 30 StPO dar. Art. 30 StPO zielt – wie erwähnt (vorne E. 8.2.1) – auf die Verhinde- rung widersprüchlicher Urteile in konnexen, d.h. verflochtenen Sachverhalten ab (wie gegenseitige Beschuldigungen im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung). Diese zeichnen sich durch eine identische Beweisführung aus (wie z.B. Befragung identischer Zeugen), wovon vorliegend nicht – jedenfalls nicht genügend offensicht- lich – gesprochen werden kann. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist zwischen den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer und denjenigen gegen die übrigen beschwerten Dritten kein enger sachlicher Zusam- menhang auszumachen, der zur Vermeidung sich widersprechender Urteile oder zur Wahrung der Verteidigungsrechte die Vereinigung der betreffenden Strafverfah- ren erforderlich machen würde. Gleich verhält es sich mit dem angerufenen «chil- ling effect» (zu Deutsch «abkühlende, entmutigende Wirkung», auch Abschre- ckungseffekt genannt [vgl. etwa: https://de.wikipedia.org/wiki/Chilling_effect mit Hinweis auf KÄLIN, LIENHARD, TSCHANNEN, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2008 und 2009, publ. in: ZBJV Band 145 S. 752]). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ein individuelles Aburteilen in separaten Verfahren dazu führe, dass sich in Zukunft viele Demonstranten nicht mehr getrauten, ihre diesbezüglichen bestehenden Grundrechte auszuüben, weil sie sich diesfalls allein vor der übermächtigen Justiz verantworten müssten, er- schöpft sich in appellatorischer Kritik. Tatsächlich sind denn auch keine Hinweise auszumachen, dass sich Klimaaktivisten im Hinblick auf allfällig künftige – getrennt geführte – Strafverfahren in ihrer Grundrechtsausübung in irgendeiner Weise ein- geschränkt sähen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers vermag somit an der Rechtmässigkeit einer getrennten Verfahrensführung nichts zu än- dern. Dass andere Kantone ähnliche Verfahren vereinigt führen, mag sein. Dieser Umstand gebietet jedoch ebenfalls keine Verfahrensvereinigung, zumal den Behörden im Rahmen von Art. 30 StPO («Kann-Bestimmung») ein Ermessenspiel- raum zukommt. 8.2.4 Betreffend die weiteren Vorbringen, wonach mit Blick auf das Beschleunigungsge- bot und die Prozessökonomie die Verfahren vereinigt zu führen seien, wird an die- ser Stelle auf die nachfolgenden Ausführungen zur Sistierung verwiesen. An dieser Stelle sei einzig angemerkt, dass weder das Beschleunigungsgebot noch allfällige prozessökonomische Überlegungen einen sachlichen Grund für eine Verfahrens- vereinigung darzustellen vermögen. Dies gilt im Übrigen auch bei gesamtheitlicher Betrachtung der vorgebrachten Gründe. 13 8.2.5 Dass das Regionalgericht von einer Verfahrensvereinigung abgesehen hat, ist so- mit in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 9. Betreffend die vom Regionalgericht angeordnete Sistierung des gegen den Be- schwerdeführer geführten Verfahrens ist festzuhalten was folgt: 9.1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung des Gerichts, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Bst. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Bst. b) und Verfahrenshindernis- se bestehen (Bst. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Eine Sistierung kommt auch in Frage, wenn im Hauptverfahren Gründe vorliegen, aus denen ein Vorverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO zu sistieren wäre (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1279; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.96 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.1 und BB.2015.43 vom 18. November 2015 E. 6.1). Das Beschleunigungsgebot setzt der Sistierung des Strafverfahrens indes Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteile des Bundesge- richts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3; 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2 m.w.H.). 9.2 Das Regionalgericht rechtfertigte die Sistierung damit, dass das Ergehen von «wi- dersprüchlichen» Urteilen verhindert werden solle. Da den diversen bei ihm hängi- gen vergleichbaren Verfahren die gleichen Rechtsfragen zu Grunde lägen, sei es angebracht, diese zunächst in einem «Pilot-Verfahren» zu beurteilen und sich erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in jenem Verfahren wieder den übrigen Verfahren anzunehmen. Ob die vom Regionalgericht gewählte Strategie nicht der vom Gesetz vorgeschrieben Form entspricht – wie von Rechtsanwalt L.________ und Rechtsanwalt F.________ vorgebracht – und insoweit der Anspruch auf ein fai- res Verfahren verletzt worden ist, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Jedenfalls vermag die Strategie des Regionalgerichts keinen Sistierungs- grund darzustellen (dazu nachfolgend E. 9.3), auch wenn die Überlegungen, wel- che der gewählten Strategie zu Grunde liegen, nachvollziehbar sind. 9.3 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem an- deren Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwar- ten. Wie sich aus dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestim- mung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Straf- verfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im 14 Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1; 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1). Wie erwähnt (vorne E. 8.2.1 und E. 8.2.2 am Ende), liegt den Verfahren PEN 21 1119, PEN 21 946, PEN 21 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN 21 1150 nicht bzw. nicht genügend ersichtlich der gleiche Le- benssachverhalt zu Grunde. Inwiefern das im «Pilot-Verfahren» ergangene Urteil in den anderen Verfahren zu einer erheblichen Erleichterung der Beweisführung führen sollte, erschliesst sich der Beschwerdekammer daher nicht. Die Beurteilung einer Rechtsfrage, die sich im Übrigen in zahlreichen ähnlich gelagerten Konstella- tionen ebenfalls stellt resp. stellen dürfte, vermag für sich allein nicht eine Sistie- rung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen. Gegenteiliges könnte dazu führen, dass Verfahren ohne jeglichen Sachzusammenhang sistiert würden, wenn sich (wie es eben gerade z.B. bei Klima-Demonstrationen der Fall sein könnte) einzig die gleichen grundlegenden Rechtsfragen stellen sollten. Das kann nicht im Sinn des Gesetzgebers liegen. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass durch die Fortsetzung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens (gleiches gilt betreffend die beschwerten Dritten) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zuständige a.o. Gerichtsprä- sidentin die Rechtsfragen anders beurteilt als der im «Pilot-Verfahren» zuständige Gerichtspräsident es getan hat. Insoweit ist denn auch die Formulierung in der an- gefochtenen Verfügung zu verstehen, wonach «widersprüchliche Urteile» vermie- den werden sollen. Damit sind jedoch nicht die im Sinn von Art. 29 f. StPO «sich widersprechenden» Urteile gemeint, die es zu vermeiden gilt, beziehen sich Letzte- re doch auf konnexe – und nicht etwa nur «vergleichbare» – Sachverhalte. Die in der vorliegenden Konstellation gemeinten und allenfalls denkbaren «widersprüchli- chen» Urteile sind hinzunehmen. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang im Üb- rigen an den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und insbesondere den Teilgehalt der richterlichen Eigenständigkeit. Gemäss diesem ist ein Richter/eine Richterin frei in seinen/ihren jeweiligen Urteilen. Gelangt somit die a.o. Gerichts- präsidentin nach sorgfältiger rechtlicher Würdigung zum Ergebnis, dass das im «Pi- lot-Verfahren» gefällte Urteil nach ihrer Ansicht rechtlich falsch ist, darf und muss sie in ihrem Verfahren davon abweichen können. 9.4 Ein Sistierungsgrund kann folglich weder gestützt auf Art. 329 Abs. 2 noch Art. 314 Abs. 1 StPO ausgemacht werden. Die erfolgte Sistierung ist nicht rechtens und somit aufzuheben. Demnach erübrigt sich die Beurteilung der Frage, ob eine Sistie- rung dem Beschleunigungsgebot standhalten würde. 10. Indem das Regionalgericht eine Verfahrensvereinigung verweigert hat, hat es demnach weder Art. 29 f. StPO noch Verfahrensgarantien verletzt. Indes rechtfer- tigt sich eine Verfahrenssistierung nicht. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzu- heissen und Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 15. September 2022 betreffend Sistierung des Verfahrens PEN 21 1119 aufzuheben. Soweit weitergehend ist sie abzuweisen. 15 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’200.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den verbleibenden Drittel der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 11.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang seines Obsiegens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Rechtsanwältin B.________ macht mit Kostennote vom 10. März 2023 ein Honorar von CHF 4'586.30 geltend (16.8 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 58.40 und 7.7 % MWST). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) als deutlich überhöht. Dies aus folgenden Gründen: Für das Aktenstudium, die Abklärung der Rechtslage und die Besprechungen mit dem Be- schwerdeführer weist Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von total 5.75 Stunden aus. Dies erscheint über dem gebotenen Zeitaufwand. Der Aktenumfang ist äusserst gering und Rechtsanwältin B.________ war bereits vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung mit der Mandatsführung betraut. Die Akten dürfen demzu- folge als bekannt vorausgesetzt werden. Zudem beschränkte sich die Beschwerde- schrift auf rechtliche Ausführungen. Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vor- geworfenen Sachverhalts drängten sich somit keine oder kaum mehr Abklärungen auf. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Ak- tenstudium und die Besprechung mit dem Klienten als unbegründet resp. zu hoch. Als angemessen erachtet die Beschwerdekammer einen Aufwand von 2.25 Stun- den für die Abklärung der Rechtslage und einen solchen von 1 Stunde für die Be- sprechung mit dem Klienten. Mangels näherer Darlegung nicht nachvollziehbar er- scheint weiter ein Aufwand von knapp 4 Stunden für «diverse Schreiben und Mails mit dem Klienten, dem Obergericht und Rechtsanwalt P.________», zumal – wie erwähnt – Rechts- und nicht Sachverhaltsfragen zu klären waren. Der entspre- chende Aufwand wird daher auf 2 Stunden gekürzt. Die übrigen Aufwandpositionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Bedeutung der Streitsache ist als un- terdurchschnittlich zu beurteilen. Das vorliegende Verfahren bot weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Damit rechtfertigt sich ein Honorar (ohne Auslagen und MWST) von CHF 3'145.00 (12.58 Stunden à CHF 250.00), ausmachend ein Gesamthonorar von CHF 3'450.10 (inkl. Auslagen und MWST), wovon dem Beschwerdeführer ein Drittel, ausmachend CHF 1'150.00 zu ersetzen ist. Die Teilentschädigung wird mit den vom Beschwerdeführer zu tra- genden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’200.00 verrechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass dieser noch CHF 50.00 zu bezahlen hat. Ob die beschwerten Dritten, die zwar in den ihrigen, jedoch nicht im dem Be- schwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verfahren PEN 21 1119 die Rolle der be- schuldigten Person einnehmen, gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO zu entschädigen sind, kann vorliegend offenbleiben. Mangels eines entsprechenden Antrags – an- 16 ders als die beschuldigte Person müssen die Drittperson ebenso wie die Privatklä- gerschaft eine Entschädigung beantragen (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO) – ist ein allfälliger Entschädigungsanspruch von vornherein nicht zu prüfen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 434 StPO). Da die beschwerten Dritten allesamt anwaltlich vertreten sind, bedurfte es keiner Aufforderung seitens der Beschwerde- kammer an die beschwerten Dritten, ihre allfälligen Ansprüche geltend zu machen und zu beziffern. Offengelassen werden kann an dieser Stelle die Frage, ob die be- schwerten Dritten ihre Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren unter den allfällig gegebenen rechtlichen Voraussetzungen in ihren jeweiligen Strafverfahren geltend machen können. 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 15. September 2022 betreffend Sistierung des Verfahrens PEN 21 1119 wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Der verblei- bende Drittel, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 1'150.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den zu tragenden Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 1’200.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 50.00 zu bezahlen hat. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der beschwerten Dritten C.________, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem beschwerten Dritten E.________, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem beschwerten Dritten G.________, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschreiben) - dem beschwerten Dritten I.________, v.d. Rechtsanwältin J.________ (per Einschreiben) - dem beschwerten Dritten K.________, v.d. Rechtsanwalt L.________ (per Einschreiben) - dem beschwerten Dritten M.________, v.d. Rechtsanwalt N.________ (per Einschreiben) - dem beschwerten Dritten O.________, v.d. Rechtsanwalt P.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsidentin V.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin W.________ (BM 20 45984 – per Kurier) - der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (per Kurier) 18 Bern, 15. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19