8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren sowie auf das eventualiter gestellte Rechtsbegehren rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht festgesetzt. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist vom Regionalgericht festzusetzen.