Zudem reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2022 ein präzisiertes Arztzeugnis ein, in dem ihm fehlende Vernehmungsfähigkeit attestiert wurde. Mit Blick auf die Ausgangslage und den Umstand, dass dieses Arztzeugnis im Rahmen und innerhalb der vom Regionalgericht angesetzten Frist zur Stellungnahme zum angekündigten Verfahrensabschluss eingereicht wurde, hätte es nach Treu und Glauben berücksichtigt und in die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit miteinbezogen werden müssen. Die sich aus dem Vorgehen des Regionalgerichts ergebenden Unklarheiten gehen zu dessen eigenen Lasten.