das Vorliegen von wichtigen Gründen für eine Dispensation nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.5.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz entschuldigt daher eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit nicht per se die Abwesenheit, weil daraus nicht zwingend auf eine Verhandlungsunfähigkeit geschlos-