7. Diese Argumentation erscheint widersprüchlich. Bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung hätten die fehlenden Belege sowie die unterlassene Kontaktaufnahme als unentschuldigtes Fernbleiben und Desinteresse gewürdigt werden können. Das Gericht räumte dem Beschwerdeführer aber Gelegenheit ein, sein Fernbleiben nachträglich mit einem Arztzeugnis zu entschuldigen. Dabei stellte es keine weiteren Anforderungen an die Art oder den Umfang des Arztzeugnisses und wies auch nicht daraufhin, dass sich daraus explizit eine Verhandlungsunfähigkeit ergeben muss (pag. 199 Akten Regionalgericht).