Es kam zum Schluss, dass es erst nach Ablauf der am Hauptverhandlungstermin gesetzten Frist eingereicht worden sei und weder Gründe ersichtlich seien noch solche geltend gemacht würden, weshalb es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seine Verhandlungsunfähigkeit zeitnah und fristgerecht zu belegen. Offenbar habe er nicht einmal seinen Rechtsvertreter über sein Fernbleiben (bzw. die Gründe dafür) informiert. So habe auch Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Hauptverhandlung erfolglos versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, und nicht gewusst, warum dieser nicht erschienen sei (pag.