232 Akten Regionalgericht). Dieses Zeugnis wurde von der gleichen Ärztin erstellt. Das Regionalgericht liess in der Begründung des angefochtenen Entscheids offen, ob dieses «präzisierte» Zeugnis einfach rückdatiert worden war oder es sich um ein Gefälligkeitszeugnis handelt. Es kam zum Schluss, dass es erst nach Ablauf der am Hauptverhandlungstermin gesetzten Frist eingereicht worden sei und weder Gründe ersichtlich seien noch solche geltend gemacht würden, weshalb es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seine Verhandlungsunfähigkeit zeitnah und fristgerecht zu belegen.