Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht das unentschuldigte Fernbleiben als Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl qualifiziere. Weiter gewährte das Regionalgericht den Parteien die Gelegenheit, innert 14 Tagen zum angekündigten Verfahrensabschluss Stellung zu nehmen (bzw. ihre allfälligen Entschädigungsansprüche zu begründen und zu belegen, pag. 225 Akten Regionalgericht). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2022 ein ergänztes Arztzeugnis mit dem Vermerk «Herr A.________ war während dieser Zeit nicht vernehmungsfähig» ein (pag. 232 Akten Regionalgericht).