Mit Verfügung vom 10. August 2022 stellte das Regionalgericht fest, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht habe und er trotz ordnungsgemässer Vorladung dem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt ferngeblieben sei, ohne seine Verhinderung fristgerecht zu begründen oder zu belegen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht das unentschuldigte Fernbleiben als Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl qualifiziere.