Die Privatkläger hatten sich den Verhandlungszeitraum reserviert und konnten im Hinblick auf eine allfällige Fortsetzung der Hauptverhandlung dispensiert werden. Da über die Gründe für das Fernbleiben des Beschwerdeführers nur gemutmasst werden konnte und im Zeitpunkt der Verhandlung (noch) nicht definitiv auf ein unentschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers geschlossen werden konnte, schliesst das Vorgehen des Regionalgerichts die Anwendung der Rückzugsfiktion nicht aus, zumal allen Beteiligten klar war, dass es sich um eine rein vorsorgliche Beweisführung handelte und der Strafbefehl allenfalls in Rechtskraft erwächst.