Das Beweisverfahren wurde, soweit möglich, rein vorsorglich aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der prozessökonomischen Verfahrensführung durchgeführt. Die Privatkläger hatten sich den Verhandlungszeitraum reserviert und konnten im Hinblick auf eine allfällige Fortsetzung der Hauptverhandlung dispensiert werden.