5. Das Regionalgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, vorbehältlich der Nachreichung weiterer Unterlagen, der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Tagen zur Einreichung eines Arztzeugnisses ein. Der Umstand, dass die Verhandlung in der Folge mit den Einvernahmen der Privatkläger weitergeführt wurde, schliesst die Rückzugsfiktion entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht aus. Das Beweisverfahren wurde, soweit möglich, rein vorsorglich aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der prozessökonomischen Verfahrensführung durchgeführt.