198 Akten Regionalgericht). Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wurde. Dies wird auch nicht in Abrede gestellt. Da der Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen verpflichtet war, schliesst die Anwesenheit seines Rechtsanwalts die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nicht aus.