4. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2022 ordnungsgemäss mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 27. Juli 2022 vorgeladen. Er wurde darin auch über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens informiert (vgl. pag. 161 Akten Regionalgericht). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt der Vorladung und seiner Erscheinungspflicht hatte (pag. 198 Akten Regionalgericht).