6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Da das Interesse an der beantragten Feststellung, dass die Einsprache nicht zurückgezogen worden sei, vom Leistungsbegehren (Rückweisung) vollständig umfasst ist und das Feststellungsinteresse subsidiär zu einem Leistungsbegehren ist, kann insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gleiches gilt im Resultat, soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, es sei seiner Verteidigung die für das erstinstanzliche Verfahren zustehende amtliche Entschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen, da es ihm diesbezüglich an der Legitimation fehlt. Soweit Rechtsanwalt B.__