382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten. Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2; 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2).