Mit Verfügung vom 30. September 2022 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und verfügte, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 17. Oktober 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Rechtsanwalt B.________ reichte am 22. November 2022 seine Kostennote ein.