Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. September 2022 Beschwerde ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht zurückgezogen worden und die Angelegenheit zur Beurteilung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen sei. Eventualiter sei Rechtsanwalt B.________ die ihm für das erstinstanzliche Verfahren zustehende amtliche Entschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen und dieser sei ihm auch im obergerichtlichen Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.