6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da die Gesuchstellerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Straf- und Zivilkläger war im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht involviert, weshalb ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.