Dagegen stand der Gesuchstellerin ein Rechtsmittel offen. Objektive Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerin 1 zu Unrecht nicht gegen in den Augen der Gesuchstellerin schuldige Behördenmitglieder vorgegangen sein soll, liegen nicht vor. Entsprechendes wurde von der Gesuchstellerin denn auch lediglich pauschal geltend gemacht. Die Rügen der Ausübung weisser Folter, schwerer psychischer Gewalt gegen die Gesuchstellerin und ihre Kinder und des schwerwiegenden Rechtsmissbrauchs entbehren von vornherein jeglicher Grundlage.