Soweit die Gesuchstellerin ein Untätigbleiben diese rügt, ist zunächst festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin 1 gegen den Straf- und Zivilkläger D.________ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Amtsgeheimnisverletzung, übler Nachrede, Verleumdung und einfacher Körperverletzung eröffnet hat (EO 21 3114, 3115), mithin insoweit offensichtlich nicht untätig blieb. Mit Verfügung vom 28. März 2022 hat die Gesuchsgegnerin 1 das Verfahren nach Abschluss der Untersuchung begründet eingestellt. Dagegen stand der Gesuchstellerin ein Rechtsmittel offen.