2 der Mitteilung vom 5. September 2022). Gleichermassen stand es der Gesuchstellerin offen, gegen das Urteil PEN 21 366 vom 16. Juni 2022, welches im Übrigen nicht von der Gesuchsgegnerin 1, sondern vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau gefällt worden ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, was sie denn auch getan hat (vgl. die Berufungsanmeldung vom 20. Juni 2022). Soweit die Gesuchstellerin ein Untätigbleiben diese rügt, ist zunächst festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin 1 gegen den Straf- und Zivilkläger D.___