Der Ablauf des Strafverfahrens erfolgte somit korrekt. Soweit die Gesuchstellerin der Auffassung ist, sie werde Taten bezichtigt, welche sie nicht begangen habe, steht es ihr offen, einen allfällig auszusprechenden Strafbefehl mit Einsprache anzufechten (vgl. betreffend die Absicht, ein Strafbefehlsverfahren durchzuführen, Ziff. 2 der Mitteilung vom 5. September 2022).