PEN 21 366. Diese beziehen sich zwar auf dieselben Parteien, indes auf andere Tatzeitpunkte. Der Grundsatz «ne bis in idem» gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO stand der Eröffnung der Strafuntersuchung folglich nicht entgegen. Die Eröffnung der Strafuntersuchung stützt sich auf die Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers D.________ vom 12. April 2022 und ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Parteien wurden einvernommen und es wurde ihnen mit Mitteilung vom 5. September 2022 gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO Frist gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Der Ablauf des Strafverfahrens erfolgte somit korrekt.