318 StPO rechtmässig erfolgte. Ebensowenig kann der Staatsanwaltschaft ein Untätigbleiben vorgeworfen werden, welches die Gesuchstellerin nicht zuletzt darin sieht, dass die Staatsanwaltschaft nicht gegen die in ihren Augen schuldigen Behördenmitglieder vorgeht. Soweit die Gesuchstellerin der Unterzeichneten die Ausübung weisser Folter, schwerer psychischer Gewalt gegen sie und ihre Kinder, schwerwiegenden Rechtsmissbrauch sowie das Führen einer Untersuchung gegen eine Unschuldige unterstellt, wird auf weitere Ausführungen verzichtet, da diese Vorwürfe von vornherein jeglicher Grundlage entbehren.