_ eine neue Strafanzeige gegen die Gesuchstellerin ein, nachdem diese trotz mehrmaliger Abmahnung ab dem 04.02.2022 wiederum E-Mails, in denen sie D.________ verunglimpfte, an einen zunehmend grösser werdenden Adressatenkreis verschickt hatte. Gestützt darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft am 27.04.2022 die Untersuchung gegen die Gesuchstellerin wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, am Tag darauf wurde die Kantonspolizei mit ergänzenden Ermittlungen, insbesondere der Einvernahme der Parteien, beauftragt. Nachdem der erste Einvernahmetermin auf Ersuchen der Gesuchstellerin hin verschoben werden musste, fanden