Die Gesuchsgegnerin 1 bringt Folgendes vor: Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16.06.2022 wurde die Gesuchstellerin nach Einsprache auf Strafbefehl schuldig erklärt wegen übler Nachrede, begangen am 12.02.2021 in C.________ (Ortschaft) z.N. D.________ (EO 21 3113 / PEN 21 366). Noch während laufendem erstinstanzlichen Verfahren reichte Rechtsanwalt E.________ am 12.04.2022 namens D.___