3. 3.1 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 1 zusammengefasst damit, «dass die Gesuchsgegnerin 1 in Bezug auf sie nachweislich nicht unbefangen sei. Die Gesuchsgegnerin 1 bezichtige sie seit Jahren rechtsmissbräuchlich Taten und erniedrige sie, obwohl sie das traumatisierte Opfer sei und jegliche solcher Schreiben oder Aussagen, Vorwürfe etc. schlimme Retraumatisierungen zur Folge hätten und damit weitere Körperschädigungen (psychisch und physische Folgen) darstellen würden».