58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden, sofern in diesem Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).