Die Gesuchstellerin beantragt u.a. die Abtretung des Verfahrens an eine ausserkantonale Behörde und damit sinngemäss den Ausstand der Gesuchsgegnerin 2 als Ganzes. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).