2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Behörde verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). 2.2 Die Gesuchstellerin beantragt u.a. die Abtretung des Verfahrens an eine ausserkantonale Behörde und damit sinngemäss den Ausstand der Gesuchsgegnerin 2 als Ganzes.