Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 389 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin B.________ Gesuchsgegnerin 1 Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dun- antstrasse 11, 3400 Burgdorf Gesuchsgegnerin 2 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Gesuchs- gegnerin 2) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ (nachfol- gend: Gesuchstellerin) wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede. Nachdem Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) die Gesuchstellerin am 4. August 2022 delegiert hatte einvernehmen lassen und den Parteien mit Mit- teilung vom 5. September 2022 eröffnet hatte, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte, gedenke, ein Strafbefehlsverfahren gegen die Gesuchstellerin wegen übler Nachrede einzuleiten und den Parteien Frist gewährte, Beweisanträge zu stellen, beantragte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. September 2022 sinngemäss den Ausstand der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegnerin 2. Die Gesuchsgegnerin 1 leitete das Ausstandsgesuch sowie ihre Stellungnahme am 19. September 2022 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Sie beantrag- te, das Ausstandsgesuch sei kostenfällig abzuweisen. Eine Kopie der Stellung- nahme wurde der Gesuchstellerin am 23. September 2022 zugestellt. Diese liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Behörde verlan- gen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwer- dekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). 2.2 Die Gesuchstellerin beantragt u.a. die Abtretung des Verfahrens an eine ausser- kantonale Behörde und damit sinngemäss den Ausstand der Gesuchsgegnerin 2 als Ganzes. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesu- che gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesu- che haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuch- stellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent von Ausstandsgesu- chen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden, sofern in diesem Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin bringt keine konkreten Umstände vor, die auf eine Voreingenommenheit sämtlicher Mitglieder der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau schliessen lassen wür- den. Auf das Ausstandsgesuch wird deshalb, soweit der Ausstand der Gesuchs- gegnerin 2 als Ganzes beantragt wird, nicht eingetreten. Soweit die Gesuchstellerin den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwältin (Gesuchsgegnerin 1) ver- langt und insoweit explizit ausführt, weshalb diese ihres Erachtens nach in den 2 Ausstand zu treten habe, ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Ausstands- gesuch einzutreten. 3. 3.1 Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 1 zusammengefasst damit, «dass die Gesuchsgegnerin 1 in Bezug auf sie nachweis- lich nicht unbefangen sei. Die Gesuchsgegnerin 1 bezichtige sie seit Jahren rechtsmissbräuchlich Taten und erniedrige sie, obwohl sie das traumatisierte Opfer sei und jegliche solcher Schreiben oder Aussagen, Vorwürfe etc. schlimme Retraumatisierungen zur Folge hätten und damit weitere Körperschädigungen (psychisch und physische Folgen) darstellen würden». Insbesondere bezichtigt die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin 1 der Missachtung des Doppelbestrafungs- verbots, der Urkundenfälschung im Amt, des Untätigbleibens, der Verletzung von Amtspflichten und der Ausübung weisser Folter und schwerer psychischer Gewalt gegen sie und ihre Kinder. Zudem bezeichnet die Gesuchstellerin dieses Verhalten als schwerwiegenden Rechtsmissbrauch sowie als Straftat, weil sie als unschuldige Bürgerin einer Straftat bezichtigt werde, welche sie nicht begangen habe. 3.2 Die Gesuchsgegnerin 1 bringt Folgendes vor: Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16.06.2022 wurde die Gesuchstellerin nach Einsprache auf Strafbefehl schuldig erklärt wegen übler Nachrede, begangen am 12.02.2021 in C.________ (Ortschaft) z.N. D.________ (EO 21 3113 / PEN 21 366). Noch während laufendem erst- instanzlichen Verfahren reichte Rechtsanwalt E.________ am 12.04.2022 namens D.________ eine neue Strafanzeige gegen die Gesuchstellerin ein, nachdem diese trotz mehrmaliger Abmahnung ab dem 04.02.2022 wiederum E-Mails, in denen sie D.________ verunglimpfte, an einen zunehmend grösser werdenden Adressatenkreis verschickt hatte. Gestützt darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft am 27.04.2022 die Untersuchung gegen die Ge- suchstellerin wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, am Tag darauf wurde die Kantonspolizei mit ergänzenden Ermittlungen, insbesondere der Einvernahme der Parteien, beauftragt. Nachdem der erste Einvernahmetermin auf Ersuchen der Gesuchstellerin hin verschoben werden musste, fanden die Einvernahmen am 04.08.2022 statt. Der Nachtrag der Kantonspolizei ging am 18.08.2022 bei der Staatsanwaltschaft ein, die den Parteien am 05.09.2022 in Aussicht stellte, das Strafbefehlsverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede einzuleiten und eine 10-tägige Beweisantragsfrist setzte. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass es sich im vorliegenden Verfahren keineswegs um die glei- chen Tatvorwürfe handelt wie im Verfahren EO 21 3113 / PEN 21 366, womit der in Art. 11 Abs. 1 StPO statuierte Grundsatz von «ne bis in idem» nicht verletzt wurde und die Mitteilung gem. Art. 318 StPO rechtmässig erfolgte. Ebensowenig kann der Staatsanwaltschaft ein Untätigbleiben vorgeworfen werden, welches die Gesuchstellerin nicht zuletzt darin sieht, dass die Staatsanwaltschaft nicht gegen die in ihren Augen schuldigen Behördenmitglieder vorgeht. Soweit die Gesuchstellerin der Unterzeichneten die Ausübung weisser Folter, schwerer psychischer Gewalt gegen sie und ihre Kinder, schwerwiegenden Rechtsmissbrauch sowie das Führen einer Un- tersuchung gegen eine Unschuldige unterstellt, wird auf weitere Ausführungen verzichtet, da diese Vorwürfe von vornherein jeglicher Grundlage entbehren. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin als offensichtlich unbegründet, weshalb das Ausstandsgesuch vom 07.09.2022 abzuweisen ist. 3 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Um- stände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abge- lehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit be- zeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegen- stand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befan- genheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Grün- den, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder de- ren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). 4.2 Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt oder eine Staatsan- wältin, ist zwischen den unterschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfah- rens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belas- tende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldig- ten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer 4 Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Ankla- ge zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2). 4.3 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der Ge- suchsgegnerin 1 erwecken könnten. Diese hat zum Ausstandsgesuch einlässlich und überzeugend Stellung genommen. Darauf kann vorab verwiesen werden. Her- vorzuheben ist Folgendes: Eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfol- gung (Art. 11 Abs. 1 StPO; sog. «ne bis in idem»-Grundsatz) ist vorliegend nicht auszumachen. Die Tatvorwürfe im vorliegenden Strafverfahren betreffen nicht die- selben wie im Verfahren EO 21 3113 / PEN 21 366. Diese beziehen sich zwar auf dieselben Parteien, indes auf andere Tatzeitpunkte. Der Grundsatz «ne bis in idem» gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO stand der Eröffnung der Strafuntersuchung folg- lich nicht entgegen. Die Eröffnung der Strafuntersuchung stützt sich auf die Straf- anzeige des Straf- und Zivilklägers D.________ vom 12. April 2022 und ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Parteien wurden einvernom- men und es wurde ihnen mit Mitteilung vom 5. September 2022 gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO Frist gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Der Ablauf des Strafverfahrens erfolgte somit korrekt. Soweit die Gesuchstellerin der Auffassung ist, sie werde Taten bezichtigt, welche sie nicht begangen habe, steht es ihr offen, einen allfällig auszusprechenden Strafbefehl mit Einsprache anzufechten (vgl. be- treffend die Absicht, ein Strafbefehlsverfahren durchzuführen, Ziff. 2 der Mitteilung vom 5. September 2022). Gleichermassen stand es der Gesuchstellerin offen, ge- gen das Urteil PEN 21 366 vom 16. Juni 2022, welches im Übrigen nicht von der Gesuchsgegnerin 1, sondern vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau gefällt worden ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, was sie denn auch getan hat (vgl. die Be- rufungsanmeldung vom 20. Juni 2022). Soweit die Gesuchstellerin ein Untätigblei- ben diese rügt, ist zunächst festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin 1 gegen den Straf- und Zivilkläger D.________ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Amtsgeheimnisverletzung, übler Nachrede, Verleumdung und einfacher Körperver- letzung eröffnet hat (EO 21 3114, 3115), mithin insoweit offensichtlich nicht untätig blieb. Mit Verfügung vom 28. März 2022 hat die Gesuchsgegnerin 1 das Verfahren nach Abschluss der Untersuchung begründet eingestellt. Dagegen stand der Ge- suchstellerin ein Rechtsmittel offen. Objektive Anhaltspunkte, dass die Gesuchs- gegnerin 1 zu Unrecht nicht gegen in den Augen der Gesuchstellerin schuldige Behördenmitglieder vorgegangen sein soll, liegen nicht vor. Entsprechendes wurde von der Gesuchstellerin denn auch lediglich pauschal geltend gemacht. Die Rügen der Ausübung weisser Folter, schwerer psychischer Gewalt gegen die Gesuchstel- lerin und ihre Kinder und des schwerwiegenden Rechtsmissbrauchs entbehren von vornherein jeglicher Grundlage. Hierbei handelt es sich offensichtlich um blosse Behauptungen der Gesuchstellerin, welche nicht nachvollziehbar erscheinen. Das- 5 selbe gilt betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt und der Verlet- zung von Amtspflichten. Es liegen mithin keine Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände vor, die ein faires Verfahren gegenüber der Gesuchstellerin in Frage stellen würden. 5. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da die Gesuchstellerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Der Straf- und Zivilkläger war im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht involviert, weshalb ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Ge- suchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Gesuchstellerin (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin 1 (mit den Akten – per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Straf- und Zivilkläger D.________, v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ (per B- Post) Bern, 13. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7