3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wird festgesetzt auf CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Es wird festgestellt, dass F.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.