30 Abs. 3 OHG berufen (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Mit Blick auf die Begründung des Bundesgerichts ist nicht ersichtlich, weshalb die genannte Rechtsprechung nicht auch für das Beschwerdeverfahren gelten sollte. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird festgestellt, dass F.________ mangels Einreichung oder Vorbehalts einer Kostennote die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht ausgegangen wird.