Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Privatklägerin die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG