für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Beschwerdeschrift, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie Besprechung mit der Klientin) eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Privatklägerin die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs.