__ mangels Einreichung oder Vorbehalts einer Kostennote die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht ausgegangen wird. 10.3 Überdies hat auch die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, F.________, Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da F.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dementsprechend wird F._____