Rechtsanwalt D.________ ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen eines Kurzbriefs, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie Besprechung mit dem Klienten) ein Honorar von pauschal CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten 2 besteht keine Rückzahlungspflicht Art. 135 Abs. 4 StPO. Zudem wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ mangels Einreichung oder Vorbehalts einer Kostennote die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht ausgegangen wird.