_ ist als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 1 eingesetzt und hat für das Beschwerdeverfahren eine Kostennote in der Höhe von CHF 837.50 (3 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von CHF 27.80 und MWST von CHF 59.90) eingereicht. Der geforderte Stundenansatz erweist sich für das amtliche Honorar als zu hoch (vgl. Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711). Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die amtliche Entschädigung wird daher auf CHF 676.15 (3 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 27.80 und MWST von CHF 48.35) gekürzt.