13 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihr mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog;