An die Sorgfaltspflicht der ihrerseits zum damaligen Zeitpunkt erst 18-jährigen Beschuldigten kann folglich kein strenger Massstab angewendet werden. 8.3 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass sich unter den gegebenen Umständen auch hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern kein Tatverdacht erhärtet hat, der eine Anklageerhebung rechtfertigen würde. Vielmehr wären angesichts der vorliegenden Beweislage Freisprüchen zu erwarten. Auch eine fahrlässige Tatbegehung lässt sich vorliegend nicht begründen. Die Verfahrenseinstellung erfolgte mithin auch in diesem Punkt zu Recht.