vom 4. November 2021). Nur am Rande ist mit der Generalstaatsanwaltschaft daran zu erinnern, dass offenbar nicht einmal G.________ gewusst hatte, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt war (Einvernahme G.________ vom 23. Februar 2022, S. 11 Z. 374). An die Sorgfaltspflicht der ihrerseits zum damaligen Zeitpunkt erst 18-jährigen Beschuldigten kann folglich kein strenger Massstab angewendet werden.