Nichtsdestotrotz tranken sie dort Alkohol und rauchten Shisha (E. 7.3.2). Auch erscheint es mit Verweis auf die am fraglichen Abend aufgenommenen Bilder der Mädchen, insbesondere aufgrund der Kleidung und Schminke, nachvollziehbar, dass weder die Beschuldigten noch I.________ daran zweifelten, dass die Mädchen 16 Jahre alt sind (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Einvernahme von A.________ vom 12. November 2021 bzw. zur Einvernahme C.________ vom 4. November 2021).