Gleiches gilt für den Umstand, dass G.________ davon ausgegangen sein soll, dass die Beschuldigten um ihr wahres Alter gewusst hätten und dieses auf Socialmedia ersichtlich gewesen sei (Einvernahme G.________ vom 23. Februar 2022, S. 9 Z. 295 ff.). 8.2.3 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist letztlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich die beiden Mädchen in einem Lokal aufhielten, in welchem Konsumentinnen und Konsumenten mindestens 16 bzw. mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Nichtsdestotrotz tranken sie dort Alkohol und rauchten Shisha (E. 7.3.2).