12 Grund ersichtlich, weshalb H.________ nicht die Wahrheit erzählen sollte. Die Aussage der Beschwerdeführerin bei der zweiten Videoeinvernahme vom 25. Februar 2022 (Minuten 09.46 ff.), wonach sie noch nie ein falsches Alter angegeben habe, wirkt daher wenig glaubhaft. 8.2.2 Angesichts der erwähnten Aussagen kann entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht als erstellt gelten, dass die Beschuldigten um das Schutzalter von G.________ wussten. Daran ändert auch nichts, dass G.______