Wie in der angefochtenen Verfügung angeführt, ist in diesem Kontext schliesslich die Aussage von H.________, einer Kollegin der Beschwerdeführerin, von Bedeutung, wonach es schon vorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie bereits 16 Jahre alt sei. Sie sei selber auch schon dabei gewesen, als sie dies gesagt habe, und die meisten hätten sie auch nicht so jung geschätzt, wie sie effektiv gewesen sei (vgl. Einvernahme H.________ vom 23. Februar 2022, S. 8 f., Z. 278 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, ist kein