Der Generalstaatsanwaltschaft ist daher beizupflichten, dass diese Unterhaltung die gesamte Gruppe, also auch die Beschwerdeführerin, mitbekommen haben musste. Dafür, dass das Alter der Beschwerdeführerin berichtigt worden wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Wie in der angefochtenen Verfügung angeführt, ist in diesem Kontext schliesslich die Aussage von H.________, einer Kollegin der Beschwerdeführerin, von Bedeutung, wonach es schon vorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie bereits 16 Jahre alt sei.