Mit diesen Aussagen konfrontiert, konnte denn auch G.________ im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigen, dass sie, als alle zusammengesessen seien, gesagt habe, sie sei 16 oder 17 Jahre alt (Einvernahme G.________ vom 23. Februar 2022, S. 9 Z. 316 f.). Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, gehört zu haben, wie die Beschwerdeführerin über ihr Alter gesprochen habe (a.a.O., S. 9 Z. 306 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist daher beizupflichten, dass diese Unterhaltung die gesamte Gruppe, also auch die Beschwerdeführerin, mitbekommen haben musste.