Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, ist die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach umstritten sei, ob das Alter der Beschwerdeführerin am fraglichen Abend überhaupt ein Thema gewesen sei, zu relativieren. Gestützt auf die Zeugenaussagen wurde offensichtlich über das Alter der Mädchen gesprochen. Konkret sagte I.________ gegenüber der Polizei aus, dass er – kurz nachdem sich alle hingesetzt hätten – gefragt habe, wie alt die Mädchen seien, und der Beschuldigte 1 geantwortet habe, die Mädchen seien 16- oder 17-jährig (Einvernahme I.________ vom 6. September 2021, S. 5 Z. 176 ff.).