_ gewusst. Entsprechend müsse das Sachgericht beurteilen, ob die Beschuldigten eventualvorsätzlich oder fahrlässig sexuelle Handlungen mit der damals dreizehnjährigen Beschwerdeführerin vorgenommen hätten. 8.2.1 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass hinsichtlich der Altersangabe durch die Beschwerdeführerin bzw. ihre Begleiterin G.________ unterschiedliche Aussagen bestehen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, ist die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach umstritten sei, ob das Alter der Beschwerdeführerin am fraglichen Abend überhaupt ein Thema gewesen sei, zu relativieren.